Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 25.08.2026
KERNFELD Gebäudeservice
Inhaberin: Nese Kaymaz
Bretonische Str. 242
33659 Bielefeld
Deutschland
Telefon: 0521 94 93 56 65
E-Mail: info@kernfeld-gebäudeservice.de
Website: www.kernfeld-gebäudeservice.de
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§ 1 ANBIETER UND GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
KERNFELD Gebäudeservice
Inhaberin: Nese Kaymaz
Bretonische Str. 242
33659 Bielefeld
Deutschland
– nachfolgend „KERNFELD“ oder „Auftragnehmer“ genannt –
und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere Städten, Kommunen, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(4) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen KERNFELD und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn KERNFELD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Bei öffentlichen Aufträgen haben ausdrücklich in den Vertrag einbezogene besondere Vergabe- oder Vertragsbedingungen im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen AGB.
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§ 2 LEISTUNGEN UND VERTRAGSGEGENSTAND
(1) KERNFELD bietet insbesondere folgende Leistungsbereiche an:
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Gebäudereinigung
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Hausmeisterservice
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Garten- und Grundstückspflege
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Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen einschließlich vereinbarter Abtransport- und Entsorgungsleistungen
-
unmittelbar mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängende Nebenleistungen
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich getroffenen individuellen Vereinbarungen.
(3) Je nach Inhalt des Auftrags kann der Vertrag rechtlich insbesondere als Werkvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Vertrag einzuordnen sein.
(4) Wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis ausdrücklich vereinbart, schuldet KERNFELD die vertragsgemäße Herstellung dieses Ergebnisses. Bei rein dienstvertraglichen Leistungen schuldet KERNFELD eine fachgerechte und sorgfältige Tätigkeit, soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) KERNFELD führt ausschließlich Tätigkeiten aus, die im Rahmen der gesetzlichen, gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen zulässig sind.
(6) Tätigkeiten, für die besondere handwerksrechtliche Zulassungen, behördliche Genehmigungen oder Fachqualifikationen erforderlich sind, gehören nicht automatisch zum Leistungsumfang.
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§ 3 ANFRAGEN UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Anfragen über die Website, Kontaktformulare, telefonisch, per E-Mail, WhatsApp oder auf sonstigem Weg sind grundsätzlich unverbindlich.
(2) Angaben auf der Website, in sozialen Netzwerken, Werbeanzeigen, Flyern oder sonstigen Informationsmaterialien stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(3) KERNFELD erstellt anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen oder nach einer Besichtigung ein individuelles Angebot.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der darin angegebenen Gültigkeitsdauer eindeutig annimmt und die Annahmeerklärung KERNFELD zugeht.
(5) Die Annahme kann insbesondere per E-Mail, durch Unterzeichnung des Angebots oder durch eine andere eindeutige Erklärung erfolgen.
(6) Beginnt KERNFELD auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der vereinbarten Leistung, kann der Vertrag auch durch entsprechendes schlüssiges Verhalten zustande kommen, sofern Einigkeit über den wesentlichen Leistungsumfang und die Vergütung besteht.
(7) KERNFELD ist berechtigt, Anfragen und Aufträge vor Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(8) Ist im Angebot keine andere Annahmefrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden.
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§ 4 GRUNDLAGE DER LEISTUNG UND PREISERMITTLUNG
(1) Leistungsumfang und Vergütung werden anhand der Informationen ermittelt, die KERNFELD bei Erstellung des Angebots vorliegen.
(2) Grundlage der Kalkulation können insbesondere sein:
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Angaben des Auftraggebers
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Bilder und Videos
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Grundrisse und sonstige Dokumente
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telefonische oder schriftliche Beschreibungen
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eine Besichtigung
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Art und Zustand des Objekts
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Art, Menge, Gewicht oder Beschaffenheit zu räumender Gegenstände
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Häufigkeit und Umfang wiederkehrender Arbeiten
(3) Der Auftraggeber hat alle für Kalkulation und Durchführung erheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(4) Dazu gehören insbesondere schwer zugängliche Bereiche, Etagen und Aufzüge, besondere Verschmutzungen, Schädlingsbefall, außergewöhnlich schwere oder sperrige Gegenstände, eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten, vorhandene Gefahrstoffe und sonstige besondere Erschwernisse.
(5) Wird ein Angebot überwiegend anhand von Fotos, Videos oder Angaben des Auftraggebers erstellt, gilt es ausschließlich für den darauf erkennbaren beziehungsweise beschriebenen Leistungsumfang.
(6) Ein vereinbarter Festpreis gilt ausschließlich für die ausdrücklich beschriebenen Leistungen und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse.
(7) Bei Abrechnung nach Zeit, Fläche, Menge, Gewicht, Volumen oder sonstigen Einheiten richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand und den vereinbarten Preisen.
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§ 5 PREISE UND KLEINUNTERNEHMERREGELUNG
(1) Maßgeblich sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.
(2) KERNFELD wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.
(3) Gegenüber Verbrauchern werden die zu zahlenden Gesamtpreise angegeben.
(4) Kosten für beispielsweise Anfahrt, Arbeitskräfte, Entsorgung, Maschinen, Geräte, Fremdleistungen, Parkgebühren oder sonstige Aufwendungen sind nur dann Bestandteil eines vereinbarten Pauschal- oder Gesamtpreises, wenn dies aus dem Angebot hervorgeht.
(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Preises.
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§ 6 ABWEICHUNGEN UND ZUSÄTZLICHER AUFWAND
(1) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort wesentlich von den Angaben oder Umständen ab, die dem Angebot zugrunde lagen, informiert KERNFELD den Auftraggeber.
(2) Eine wesentliche Abweichung kann insbesondere vorliegen, wenn:
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der Leistungsumfang größer als angegeben ist
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zusätzliche Räume oder Flächen vorhanden sind
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Mengen, Gewicht oder Volumen erheblich höher ausfallen
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Gegenstände unerwartet demontiert oder zerlegt werden müssen
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Zugänge erheblich erschwert sind
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nicht mitgeteilte Verschmutzungen oder Belastungen bestehen
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zusätzliche Transport- oder Entsorgungsarbeiten erforderlich werden
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sonstige bei Vertragsschluss nicht erkennbare Erschwernisse auftreten
(3) KERNFELD informiert den Auftraggeber über den zusätzlichen Aufwand und die voraussichtlichen Mehrkosten.
(4) Zusatz- oder Änderungsleistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt.
(5) Wird keine Einigung erzielt, kann KERNFELD die betroffenen Arbeiten aussetzen oder auf den ursprünglich vereinbarten Umfang beschränken, soweit eine Fortführung zum ursprünglichen Preis nicht zumutbar ist.
(6) Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie unvermeidbar entstandene Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.
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§ 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
(1) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere:
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den sicheren und ungehinderten Zugang zum Leistungsort zu gewährleisten
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erforderliche Schlüssel, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmedien bereitzustellen
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soweit erforderlich geeignete Zufahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten zu ermöglichen
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erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern oder sonstigen Berechtigten einzuholen
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Gegenstände, die nicht entfernt werden dürfen, eindeutig zu kennzeichnen
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persönliche und besonders wertvolle Gegenstände vor Arbeitsbeginn zu sichern
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KERNFELD auf bekannte Gefahren, bauliche Besonderheiten oder Gefahrstoffe hinzuweisen
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Tiere, Kinder und unbefugte Personen vom Arbeitsbereich fernzuhalten
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sicherzustellen, dass er zur Beauftragung und Verfügung über betroffene Räume und Gegenstände berechtigt ist
(3) Fest angeschlossene Geräte oder Gegenstände müssen fachgerecht von Versorgungsanschlüssen getrennt worden sein, soweit diese Tätigkeit nicht ausdrücklich zum Auftrag gehört.
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§ 8 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR GEBÄUDEREINIGUNG
(1) KERNFELD stellt die für die vereinbarte Gebäudereinigung erforderlichen üblichen Reinigungsmittel, Arbeitsgeräte und Reinigungsutensilien grundsätzlich selbst zur Verfügung.
(2) Soweit für die Arbeiten Wasser oder Strom benötigt werden, ermöglicht der Auftraggeber den erforderlichen Zugang zu geeigneten Anschlüssen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Besonders empfindliche Oberflächen, Materialien oder besondere Herstellerpflegehinweise sind KERNFELD vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
(4) Umfang, Reinigungsintervall und zu bearbeitende Flächen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
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§ 9 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM HAUSMEISTERSERVICE
(1) Der Hausmeisterservice umfasst ausschließlich die konkret vereinbarten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten.
(2) Dazu können insbesondere Objektkontrollen, der Austausch von Leuchtmitteln, kleinere handwerkliche Tätigkeiten, einfache Montagearbeiten und sonstige laufende Aufgaben rund um das Objekt gehören.
(3) Zulassungspflichtige Facharbeiten oder Arbeiten, die besondere technische Qualifikationen voraussetzen, gehören nicht automatisch zum Hausmeisterservice.
(4) Dies betrifft insbesondere Arbeiten an elektrischen Anlagen, Gasinstallationen, Trinkwasseranlagen und sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Anlagen.
(5) Soweit erforderlich und vereinbart, kann KERNFELD hierfür geeignete und entsprechend befugte Fach- oder Subunternehmen einsetzen.
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§ 10 GARTEN- UND GRUNDSTÜCKSPFLEGE
(1) Die vereinbarten Tätigkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) KERNFELD stellt die zur Durchführung vereinbarten Arbeiten benötigten üblichen Arbeitsgeräte selbst bereit.
(3) Bei den vereinbarten Garten- und Grundstückspflegearbeiten anfallende Grünabfälle werden grundsätzlich von KERNFELD abtransportiert und fachgerecht entsorgt.
(4) Witterungsabhängige Arbeiten können verschoben werden, wenn eine fachgerechte oder sichere Durchführung aufgrund der Wetterverhältnisse nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.
(5) KERNFELD informiert den Auftraggeber in diesem Fall und stimmt nach Möglichkeit einen Ersatztermin ab.
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§ 11 ENTRÜMPELUNGEN UND HAUSHALTSAUFLÖSUNGEN
(1) Der konkrete Räumungsumfang ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Vereinbarte Entrümpelungs- und Haushaltsauflösungsleistungen können insbesondere Räumung, Verladung, Abtransport und fachgerechte Entsorgung umfassen.
(3) Der Auftraggeber hat vor Beginn eindeutig anzugeben, welche Gegenstände entfernt und welche behalten werden sollen.
(4) Gegenstände, die eindeutig zur Entsorgung oder Verwertung freigegeben wurden, können nach den gesetzlichen Vorgaben entsorgt, recycelt, verwertet, verkauft, weitergegeben oder gespendet werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Der Auftraggeber sichert zu, Eigentümer der betroffenen Gegenstände zu sein oder über die erforderliche Verfügungsberechtigung zu verfügen.
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§ 12 GEFÄHRLICHE STOFFE UND AUSGESCHLOSSENE GEGENSTÄNDE
(1) Gefährliche Abfälle und Gefahrstoffe sind nicht Bestandteil der normalen Entrümpelungs- und Entsorgungsleistungen.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere:
• Asbest und asbesthaltige Stoffe
• explosive oder leicht entzündliche Stoffe
• Waffen und Munition
• gefährliche Chemikalien
• gefährliche Öle, Lacke und Lösungsmittel
• Gasflaschen und Druckbehälter
• radioaktive Stoffe
• medizinische und infektiöse Abfälle
• unbekannte beziehungsweise nicht gekennzeichnete Gefahrstoffe
• sonstige gefährliche Abfälle im abfallrechtlichen Sinne
(3) Der Auftraggeber hat KERNFELD vor Vertragsschluss ausdrücklich auf möglicherweise vorhandene gefährliche Stoffe hinzuweisen.
(4) Werden nicht mitgeteilte Gefahrstoffe entdeckt, darf KERNFELD die betroffenen Arbeiten sofort einstellen.
(5) Erforderliche Untersuchungen, Sicherungsmaßnahmen oder Entsorgungen sind durch entsprechend berechtigte Fachunternehmen durchzuführen.
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§ 13 WERTANRECHNUNG
(1) Eine Wertanrechnung verwertbarer Gegenstände auf den Auftragspreis erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
(2) Der Wunsch nach einer Wertanrechnung muss vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
(3) Eine vereinbarte Wertanrechnung wird im Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung ausgewiesen.
(4) Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Wertanrechnung, Erlösbeteiligung oder nachträgliche Auszahlung.
(5) Bei der Bewertung können insbesondere Zustand, Alter, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, Nachfrage, Transport-, Lager-, Verkaufs- und Aufbereitungskosten sowie der voraussichtlich erzielbare Erlös berücksichtigt werden.
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§ 14 GEFUNDENE WERTGEGENSTÄNDE UND PERSÖNLICHE UNTERLAGEN
(1) Erkennbar wertvolle oder persönliche Gegenstände, die während einer Entrümpelung oder Haushaltsauflösung entdeckt werden, werden nach Möglichkeit ausgesondert und dem Auftraggeber mitgeteilt.
(2) Dazu gehören insbesondere:
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Bargeld
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Schmuck und Edelmetalle
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Ausweisdokumente
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Urkunden
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Schlüssel
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persönliche Fotoalben
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Bank- und Versicherungsunterlagen
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sonstige wichtige persönliche Dokumente oder Gegenstände
(3) KERNFELD ist nicht verpflichtet, sämtliche Gegenstände, Ordner, Behälter oder Möbel gezielt auf versteckte Wertgegenstände oder persönliche Unterlagen zu durchsuchen.
(4) Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung stellt keine systematische Nachlass-, Wert- oder Dokumentenprüfung dar.
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§ 15 WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN UND VERTRAGSLAUFZEIT
(1) Gebäudereinigung, Hausmeisterservice sowie Garten- und Grundstückspflege können auch als wiederkehrende Leistungen vereinbart werden.
(2) Leistungsintervalle, Mindestlaufzeit und sonstige Vertragsbedingungen werden individuell im jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag festgelegt.
(3) Ist keine besondere Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(5) Bei Verbraucherverträgen werden die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Laufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen nicht eingeschränkt.
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§ 16 DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNGEN
(1) KERNFELD führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt durch.
(2) KERNFELD ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und Fachunternehmen einzusetzen.
(3) Die Verantwortung von KERNFELD für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Arbeitseinteilung, Organisation und Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel obliegen KERNFELD.
(6) Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(7) Von KERNFELD nicht zu vertretende Umstände können zu angemessenen Terminverschiebungen führen.
Hierzu gehören insbesondere:
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höhere Gewalt
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extreme Witterungsverhältnisse
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behördliche Maßnahmen
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unvorhersehbare Verkehrs- oder Zugangshindernisse
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erhebliche unvorhersehbare Personalausfälle
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sonstige nicht von KERNFELD zu vertretende Umstände
(8) KERNFELD informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen und stimmt nach Möglichkeit einen Ersatztermin ab.
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§ 17 ABNAHME UND MÄNGEL
(1) Soweit eine vereinbarte Leistung werkvertraglicher Natur ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
(2) Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen und KERNFELD Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung geben.
(3) Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden nicht eingeschränkt.
(4) Eine gemeinsame Endkontrolle oder ein Abnahmeprotokoll wird nur erstellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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